Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen als vereinbart. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbeziehungen bzw. anders laufende Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber sind für die Beteiligten nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Ansonsten sind entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden für uns verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung rügelos ausgeführt haben.

§ 2 Angebot und Auftragsannahme

  1. a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. b) Bestellungen des Kunden sind verbindlich und können von uns innerhalb von 4 Wochen durch Auftragsbestätigung, Lieferung der Ware oder Rechnungsstellung angenommen werden.
  3. c) Das Risiko unrichtiger Aufnahme telefonischer Bestellungen trägt der Kunde.

§ 3 Preise und Rückgabe

  1. a) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, frei Verladen, Transportmittel, zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
  2. b) Sollte Ware aus Kulanzgründen von uns zurückgenommen werden, ist der Kunde verpflichtet, zum Ausgleich der uns entstehenden Kosten einen Betrag in Höhe von 15% des Warenwertes zu entrichten.

§ 4 Lieferpflicht und -fristen

  1. a) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Einbehaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  2. b) Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Eine dauernde Behinderung aus nicht von uns zu vertretenden Umständen, insbesondere wegen Streiks, Aussperrung, Transportbehinderung, höherer Gewalt, berechtigt uns zum Vertragsrücktritt. Die Ansprüche des Kunden richten sich in diesem Fall ausschließlich nach den §§ 346 ff BGB.
  3. c) Eine Lieferverpflichtung besteht darüber hinaus nur, wenn wir selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß mit den notwendigen Waren und Materialien von unseren Lieferanten beliefert werden.
  4. d) Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung, ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nur gemäß §10 dieser Bedingungen. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht nur, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
  5. e) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht geliefert werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  6. f) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. g) Fertigteile, die nach Produktion länger als 8 Wochen bei uns am Lager liegen, sind zur Zahlung fällig und werden in Rechnung gestellt (Sie befinden sich im Abnahmeverzug).

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht ab unserem Werk auf den Kunden über, und zwar auch insoweit, als Teilauslieferungen vorgenommen werden.

Wird die Ware versandt oder dem Besteller an dessen Platz auf sein Verlangen geschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten (§477 BGB), spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Auslieferungslagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob vom Erfüllungsort aus versandt wird und wer die Frachtkosten trägt. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern beiderseitig nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Gehen die Frachtkosten - ganz oder teilweise - zu unseren Lasten, bestimmen wir Versandweg und Versandart. Wünscht der Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und entsprechen wir diesem Wunsch, trägt der Käufer sowohl die Mehrfracht gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit, als auch die sich ergebende Verantwortung.

§ 6 Verladung

Bei Lieferung frei Baustelle werden befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt, das sind solche, die mit beladenem schwerem Lastzug befahren werden können. Eventuell auftretende Schäden und Abladezeiten über eine Stunde pro LKW-Zug gehen zu Lasten des Käufers.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. a) Rechnungen über Warenanlieferungen werden spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns, werden 2% Skonto vom Netto-Warenwert gewährt. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen.
  2. b) Skontoabzug wird jedoch nur gewährt, wenn keine früheren Rechnungen zur Zahlung fällig sind. Schecks und Wechsel werden nur unter Vorbehalt der Deckung und zahlungshalber in Zahlung genommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  3. c) Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. d) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder treten Umstände ein, durch die seine Vermögenslage verschlechtert bzw. seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden alle noch offen stehenden Rechnungen und unbefriedigten Forderungen sofort fällig. Wir sind in diesem Fall trotz abweichender Zahlungsbedingungen berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und der Kunde verpflichtet sich, widerspruchslos sofortige Barzahlung oder noch offen stehenden Rechnungen zu leisten, sowie die Zahlung statt an uns übergebenen Wechsel und Schecks, unbeschadet ihrer Fälligkeit, sofort einzulösen.
  5. e) Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, die unseren Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, sind wir unter den Voraussetzungen des §321 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt insbesondere im Falle einer Zahlungseinstellung, einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, bei Wechsel oder Scheckprotest sowie Pfändungen.
  6. f) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder unzulässige Verfügung über gelieferte Waren durch Kunden berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferungen an den Kunden einzustellen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt.

Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Käufer bemächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir nach erfolgslosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Sind wir vom Vertrag zurückgetreten, so sind wir berechtigt, die Räume, in denen die Vorbehaltsware lagert, zum Zwecke der Rücknahme zu betreten. Wir können nach Rücktritt auch die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen.

Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckeinzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Verkäufer ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Satz 1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Verkäufer somit aus der Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Verkäufers bestehen.

§ 9 Gewährleistung

  1. a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über die Verjährung von Rücktrittsansprüchen (§ 479 BGB) über Ablaufhemmungen, Hemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Wenn die von uns gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
  2. b) Für die Beurteilung der Qualität der gelieferten Ware ist der Zustand der Ware bei Verlassen des Werkes maßgebend. Als Qualität gilt die Durchschnittsqualität unserer Produktion zur Zeit der Lieferung. Farbabweichungen sind technisch nicht vermeidbar. Es wird daher keine Garantie oder Gewährleistung für Farbgleichheit übernommen.
  3. c) Sollte die gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet sein, gilt unbeschadet etwaiger Rücktrittsrechte des Kunden gemäß §§ 478, 479 BGB folgendes: Der Kunde kann Nacherfüllung verlangen, wobei wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen können. Ersetzte Ware ist auf Wunsch auf unsere Kosten zurückzusenden. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung des Kaufpreises, Rücktritt oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nacherfüllung erfolgt trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist von zumindest 4 Wochen durch den Kunden nicht, ist zweimal erfolglos gewesen oder die Nacherfüllung wird von uns ernsthaft und endgültig verweigert. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 10.
  4. d) Unsere Gewährleistungsfrist setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel gemäß §377 HGB unverzüglich, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich spezifiziert zu rügen.
  5. e) Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware für den bestimmten Verwendungszweck oder deren normalen Verwendungszweck eingesetzt wird, dass sie einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beobachtung unserer Anweisungen oder – falls solche fehlen – gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik verwendet wird. Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist des Weiteren, dass die beiliegenden oder aufgeklebten sowie bekannt gemachten Verarbeitungs- und Montageanleitungen strikt eingehalten werden.
  6. f) Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  7. g) Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen stellen keine Garantie dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine etwa vereinbarte Garantie wird mir der Maßgabe gegeben, dass im Garantiefall abschließend die in diesem § 9 beschriebenen Rechtsfolgen gelten.
  8. h) Für Rücktrittsansprüche des Kunden gemäß §§ 478, 479 BGB gilt folgendes: Die vorstehende Regelung in lit. c) entsprechend. Der Ersatz von Aufwendungen i. S. v. § 487 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, soweit wir mit dem Kunden eine pauschale Abgeltung vereinbart haben. Der Kunde wird uns unverzüglich anzeigen, wenn seine Abnehmer Gewährleistungsansprüche geltend machen, die der Kunde nicht selbst durch Nacherfüllung befriedigen kann, damit wir die entsprechende Ware oder Nachbesserungsleistung zur Verfügung stellen können. Unterbleibt die Anzeige und schlägt die Nacherfüllung im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer fehl, kann der Kunde im Wege des Regresses gleichwohl nur gemäß der vorstehenden Regelung lit. c) vorgehen, d.h. nur Nacherfüllung nach unserer Wahl beanspruchen.
  9. i) Dem Kunden ist es untersagt, nicht mit uns abgestimmte öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Ware, insbesondere Werbeaussagen zu machen. Bei einem schuldhaftem Verstoß des Kunden ist der Kunde zum Ersatz eines etwaigen uns entstehenden Schadens verpflichtet. Ferner sind auf den öffentlichen Äußerungen berührende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen.
  10. j) Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, sind wir wie folgt zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der dem Kunden unmittelbar oder mittelbar infolge unseres Verzuges, einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, uns zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

  1. a) Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn uns ein Verschulden an dem von uns verursachten Schaden betrifft. Eine Zufallshaftung und eine Haftung für höhere Gewalt sind ausgeschlossen.
  2. b) Eine Haftung für Schäden, die durch einen nicht bestimmungsmäßigen Gebrauch der Ware entsteht, ist ausgeschlossen
  3. c) Ebenso ausgeschlossen ist eine Haftung für Schäden, die durch den Einbau mangelhafter Ware entstehen, wenn der Fehler bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar war.
  4. d) Ersatzansprüche wegen anderer Schäden als solcher aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen (unbeschadet lit. e) nur, wenn uns eine grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann.
  5. e) Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir darüber hinaus auch für leichte Fahrlässigkeit. In diesen Fällen wird nur der vorhersehbare, nicht aber ein unüblicherweise entstehender oder ein entfernterer Schaden ersetzt. Der Schadensersatz ist außerdem auf den Wert des Erfüllungsanspruches beschränkt.
  6. f) Wird der Kunde auf Grund verschuldungsunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, treten wir gegenüber dem Kunden insoweit ein, wie wir auch unmittelbar haften würden. Für den Schadensausgleich zwischen dem Kunden und uns finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für den Fall unserer direkten Inanspruchnahme.
  7. g) Ansprüche des Kunden sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Kunden zuzurechnende Pflichtverletzungen. Für Maßnahmen des Kunden zur Schadensabwehr haften wir, soweit wir rechtlich verpflichtet sind.
  8. h) Der Kunde wird uns, falls er uns nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen mit Dritten, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
  9. i) Soweit wir keine ausreichenden Versicherungen besitzen, sind wir nicht zum Ersatz eines entgangenen Gewinns verpflichtet. Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben außerdem unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehungen sowie der Wert der gelieferten Ware zu unseren Gunsten angemessen zu berücksichtigen.
    Die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist in gleicher Weise wie unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen beschränkt.
  10. j) Eine Äußerung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Hinweise

Im Hinblick auf den ständigen Fortschritt der Technik sind die Abbildungen und die Ausführungen in Katalog und Preisliste unverbindlich.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. a) Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Mengen. Ausschließlicher Gerichtsstandort für Streitigkeiten aller Art aus dem Liefervertrag ist das für Mengen, abhängig von der Höhe des Streitwertes zuständige Gericht, soweit unser Kunde ein Kaufmann ist.
  2. b) Der deutsche Text dieser Bedingungen und unsere Auftragsbestätigung sind maßgebend. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts.
  3. c) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.

Mengen, 1. April 2006