Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und
Leistungen als vereinbart. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbeziehungen bzw. anders laufende
Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftraggeber sind für die Beteiligten
nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Ansonsten sind entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden für
uns verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder
die Lieferung rügelos ausgeführt haben.
§ 2 Angebot und Auftragsannahme
- a)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf
bleibt vorbehalten.
- b)
Bestellungen des Kunden sind verbindlich und können von uns innerhalb von
4 Wochen durch Auftragsbestätigung, Lieferung der Ware oder
Rechnungsstellung angenommen werden.
- c)
Das Risiko unrichtiger Aufnahme telefonischer Bestellungen trägt der
Kunde.
§ 3 Preise und Rückgabe
- a)
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, frei Verladen, Transportmittel,
zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
- b)
Sollte Ware aus Kulanzgründen von uns zurückgenommen werden, ist der Kunde
verpflichtet, zum Ausgleich der uns entstehenden Kosten einen Betrag in
Höhe von 15% des Warenwertes zu entrichten.
§ 4 Lieferpflicht und -fristen
- a)
Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wird. Die Einbehaltung einer vereinbarten
Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu
liefernden Unterlagen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
- b)
Die Lieferfrist verlängert sich ferner angemessen, wenn sie infolge von
Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden
kann. Eine dauernde Behinderung aus nicht von uns zu vertretenden
Umständen, insbesondere wegen Streiks, Aussperrung, Transportbehinderung,
höherer Gewalt, berechtigt uns zum Vertragsrücktritt. Die Ansprüche des
Kunden richten sich in diesem Fall ausschließlich nach den §§ 346 ff BGB.
- c)
Eine Lieferverpflichtung besteht darüber hinaus nur, wenn wir selbst
rechtzeitig und ordnungsgemäß mit den notwendigen Waren und Materialien
von unseren Lieferanten beliefert werden.
- d)
Wird der vereinbarte Liefertermin überschritten, so kann der Kunde eine
angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung, ist der
Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nur gemäß §10 dieser Bedingungen.
Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht nur, wenn die Verzögerung der
Lieferung von uns zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser
Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung
besteht.
- e)
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht
zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht geliefert werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- f)
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- g)
Fertigteile, die nach Produktion länger als 8 Wochen bei uns am Lager
liegen, sind zur Zahlung fällig und werden in Rechnung gestellt (Sie
befinden sich im Abnahmeverzug).
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht ab unserem Werk auf den Kunden über, und zwar auch insoweit,
als Teilauslieferungen vorgenommen werden.
Wird die Ware versandt oder dem Besteller an dessen Platz auf sein Verlangen
geschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten (§477
BGB), spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Auslieferungslagers
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob vom Erfüllungsort aus
versandt wird und wer die Frachtkosten trägt. Der Versand erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern beiderseitig nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde. Gehen die Frachtkosten - ganz oder teilweise -
zu unseren Lasten, bestimmen wir Versandweg und Versandart. Wünscht der
Käufer einen anderen Versandweg oder eine andere Versandart und entsprechen
wir diesem Wunsch, trägt der Käufer sowohl die Mehrfracht gegenüber der
billigsten Versandmöglichkeit, als auch die sich ergebende Verantwortung.
§ 6 Verladung
Bei Lieferung frei Baustelle werden befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt, das
sind solche, die mit beladenem schwerem Lastzug befahren werden können.
Eventuell auftretende Schäden und Abladezeiten über eine Stunde pro LKW-Zug
gehen zu Lasten des Käufers.
§ 7 Zahlungsbedingungen
- a)
Rechnungen über Warenanlieferungen werden spätestens 30 Tage nach
Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum, maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns, werden 2%
Skonto vom Netto-Warenwert gewährt. Bei verspäteter Zahlung sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu
berechnen.
- b)
Skontoabzug wird jedoch nur gewährt, wenn keine früheren Rechnungen zur
Zahlung fällig sind. Schecks und Wechsel werden nur unter Vorbehalt der
Deckung und zahlungshalber in Zahlung genommen. Diskont- und Wechselspesen
gehen zu Lasten des Käufers.
- c)
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese
vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig
festgestellt sind.
- d)
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder treten
Umstände ein, durch die seine Vermögenslage verschlechtert bzw. seine
Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden alle noch offen stehenden
Rechnungen und unbefriedigten Forderungen sofort fällig. Wir sind in
diesem Fall trotz abweichender Zahlungsbedingungen berechtigt, sofortige
Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und der Kunde verpflichtet
sich, widerspruchslos sofortige Barzahlung oder noch offen stehenden
Rechnungen zu leisten, sowie die Zahlung statt an uns übergebenen Wechsel
und Schecks, unbeschadet ihrer Fälligkeit, sofort einzulösen.
- e)
Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, die unseren Anspruch auf die
Gegenleistung gefährdet, sind wir unter den Voraussetzungen des §321 BGB
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Dies gilt insbesondere im Falle einer Zahlungseinstellung, einer Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse,
bei Wechsel oder Scheckprotest sowie Pfändungen.
- f)
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder unzulässige Verfügung
über gelieferte Waren durch Kunden berechtigen uns vorbehaltlich
weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferungen an den Kunden
einzustellen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo) Forderungen, die dem Verkäufer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem
Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Erlischt das (Mit-)Eigentum des
Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das
(Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer
(Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordungsgemäßem
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug
ist. Pfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der
Käufer bereits sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der
Käufer bemächtigt ihn unwiderruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf
Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offen legen
und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die
Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und oder ggf. Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer
liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt
vom Vertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere
Zahlungsverzug – sind wir nach erfolgslosem Ablauf einer dem Kunden
gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
der Vorbehaltsware berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur
Herausgabe verpflichtet. Sind wir vom Vertrag zurückgetreten, so sind wir
berechtigt, die Räume, in denen die Vorbehaltsware lagert, zum Zwecke der
Rücknahme zu betreten. Wir können nach Rücktritt auch die Abtretung von
Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen.
Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckeinzahlungen, die gegen
Übersendung eines vom Verkäufer ausgestellten und vom Käufer akzeptierten
Wechsel erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Satz 1, wenn der
Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Verkäufer somit aus der
Wechselhaftung befreit ist. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet
weitergehender Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels
zugunsten des Verkäufers bestehen.
§ 9 Gewährleistung
- a)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht im Falle der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über die
Verjährung von Rücktrittsansprüchen (§ 479 BGB) über Ablaufhemmungen,
Hemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Wenn die von uns
gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
- b)
Für die Beurteilung der Qualität der gelieferten Ware ist der Zustand der
Ware bei Verlassen des Werkes maßgebend. Als Qualität gilt die
Durchschnittsqualität unserer Produktion zur Zeit der Lieferung.
Farbabweichungen sind technisch nicht vermeidbar. Es wird daher keine
Garantie oder Gewährleistung für Farbgleichheit übernommen.
- c)
Sollte die gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet sein, gilt
unbeschadet etwaiger Rücktrittsrechte des Kunden gemäß §§ 478, 479 BGB
folgendes: Der Kunde kann Nacherfüllung verlangen, wobei wir nach unserer
Wahl innerhalb angemessener Frist nachbessern oder eine Ersatzlieferung
vornehmen können. Ersetzte Ware ist auf Wunsch auf unsere Kosten
zurückzusenden. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche auf
Nacherfüllung, Herabsetzung des Kaufpreises, Rücktritt oder Schadensersatz
sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nacherfüllung erfolgt trotz Setzens
einer angemessenen Nachfrist von zumindest 4 Wochen durch den Kunden
nicht, ist zweimal erfolglos gewesen oder die Nacherfüllung wird von uns
ernsthaft und endgültig verweigert. Für etwaige Schadensersatzansprüche
gilt § 10.
- d)
Unsere Gewährleistungsfrist setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel
gemäß §377 HGB unverzüglich, spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang
der Ware, schriftlich spezifiziert gerügt hat. Später auftretende Mängel
sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich
spezifiziert zu rügen.
- e)
Unsere Gewährleistungspflicht setzt weiter voraus, dass die Ware für den
bestimmten Verwendungszweck oder deren normalen Verwendungszweck
eingesetzt wird, dass sie einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und
unter genauer Beobachtung unserer Anweisungen oder – falls solche fehlen –
gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik verwendet wird.
Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist des Weiteren, dass die
beiliegenden oder aufgeklebten sowie bekannt gemachten Verarbeitungs- und
Montageanleitungen strikt eingehalten werden.
- f)
Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden
zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den
vorgesehenen Verwendungszweck.
- g)
Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen stellen keine Garantie dar, es
sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine etwa
vereinbarte Garantie wird mir der Maßgabe gegeben, dass im Garantiefall
abschließend die in diesem § 9 beschriebenen Rechtsfolgen gelten.
- h)
Für Rücktrittsansprüche des Kunden gemäß §§ 478, 479 BGB gilt folgendes:
Die vorstehende Regelung in lit. c) entsprechend. Der Ersatz von
Aufwendungen i. S. v. § 487 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, soweit wir mit
dem Kunden eine pauschale Abgeltung vereinbart haben. Der Kunde wird uns
unverzüglich anzeigen, wenn seine Abnehmer Gewährleistungsansprüche
geltend machen, die der Kunde nicht selbst durch Nacherfüllung befriedigen
kann, damit wir die entsprechende Ware oder Nachbesserungsleistung zur
Verfügung stellen können. Unterbleibt die Anzeige und schlägt die
Nacherfüllung im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer fehl,
kann der Kunde im Wege des Regresses gleichwohl nur gemäß der vorstehenden
Regelung lit. c) vorgehen, d.h. nur Nacherfüllung nach unserer Wahl
beanspruchen.
- i)
Dem Kunden ist es untersagt, nicht mit uns abgestimmte öffentliche
Äußerungen über Eigenschaften der Ware, insbesondere Werbeaussagen zu
machen. Bei einem schuldhaftem Verstoß des Kunden ist der Kunde zum Ersatz
eines etwaigen uns entstehenden Schadens verpflichtet. Ferner sind auf den
öffentlichen Äußerungen berührende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen.
- j)
Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Haftung
Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere
Haftungsregelung getroffen ist, sind wir wie folgt zum Ersatz eines Schadens
verpflichtet, der dem Kunden unmittelbar oder mittelbar infolge unseres
Verzuges, einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher
Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, uns zuzurechnenden
Rechtsgründen entsteht.
- a)
Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn uns ein
Verschulden an dem von uns verursachten Schaden betrifft. Eine
Zufallshaftung und eine Haftung für höhere Gewalt sind ausgeschlossen.
- b)
Eine Haftung für Schäden, die durch einen nicht bestimmungsmäßigen
Gebrauch der Ware entsteht, ist ausgeschlossen
- c)
Ebenso ausgeschlossen ist eine Haftung für Schäden, die durch den Einbau
mangelhafter Ware entstehen, wenn der Fehler bei ordnungsgemäßer Prüfung
erkennbar war.
- d)
Ersatzansprüche wegen anderer Schäden als solcher aus einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen (unbeschadet lit. e) nur,
wenn uns eine grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverstoß
vorgeworfen werden kann.
- e)
Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir
darüber hinaus auch für leichte Fahrlässigkeit. In diesen Fällen wird nur
der vorhersehbare, nicht aber ein unüblicherweise entstehender oder ein
entfernterer Schaden ersetzt. Der Schadensersatz ist außerdem auf den Wert
des Erfüllungsanspruches beschränkt.
- f)
Wird der Kunde auf Grund verschuldungsunabhängiger Haftung nach Dritten
gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, treten wir
gegenüber dem Kunden insoweit ein, wie wir auch unmittelbar haften würden.
Für den Schadensausgleich zwischen dem Kunden und uns finden die
Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für den
Fall unserer direkten Inanspruchnahme.
- g)
Ansprüche des Kunden sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden
zurückzuführen ist auf dem Kunden zuzurechnende Pflichtverletzungen. Für
Maßnahmen des Kunden zur Schadensabwehr haften wir, soweit wir rechtlich
verpflichtet sind.
- h)
Der Kunde wird uns, falls er uns nach den vorstehenden Regelungen in
Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und
konsultieren. Er hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles
zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei
Vergleichsverhandlungen mit Dritten, werden sich die Vertragspartner
abstimmen.
- i)
Soweit wir keine ausreichenden Versicherungen besitzen, sind wir nicht zum
Ersatz eines entgangenen Gewinns verpflichtet. Bei der Höhe des
Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben außerdem unsere
wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der
Geschäftsbeziehungen sowie der Wert der gelieferten Ware zu unseren
Gunsten angemessen zu berücksichtigen.
Die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter sowie der Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen ist in gleicher Weise wie unsere Haftung gemäß den
vorstehenden Regelungen beschränkt.
- j)
Eine Äußerung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 11 Hinweise
Im Hinblick auf den ständigen Fortschritt der Technik sind die Abbildungen
und die Ausführungen in Katalog und Preisliste unverbindlich.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
- a)
Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Mengen. Ausschließlicher
Gerichtsstandort für Streitigkeiten aller Art aus dem Liefervertrag ist
das für Mengen, abhängig von der Höhe des Streitwertes zuständige Gericht,
soweit unser Kunde ein Kaufmann ist.
- b)
Der deutsche Text dieser Bedingungen und unsere Auftragsbestätigung sind
maßgebend. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der
Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts.
- c)
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt.
Mengen, 1. April 2006